Eine Gruppe von 16 Personen gründete

 

im Jahre 1993 den Country &

 

Westernclub Paradise Fellows in

 

Balzhausen.

 

 

Hier die Gründungsurkunde:

Und hier die seit dem gültige Satzung:

V E R I E I N S S A T Z U N G        D E R

P A R A D I S E    F E L L O W S

Country & Western CLub 1993 e.V.

Sitz in       8 6 4 8 3    B a 1 z h a u s e n




§ 1    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der am 20. März 1993 in Balzhausen gegründete Verein führt den Namen  PARADISE FELLOWS Country & Westernclub 1993 e.V und hat seinen Sitz in 86483 Balzhausen.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Günzburg eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2    Zweck des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 ( A 0 1 9 7 7 ) .
2.    Zweck des Vereins ist die Pflege und selbstlose Förderung der amerikanischen Country- und Western-Musik, verbunden mit Brauchtumspflege aus der amerikanischen Pionierzeit, sowie der internationalen Gesinnung auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungdgedanken
3.    Die Erweiterung und Vertiefung des Wissens unter den Mitgliedern über diese Musik sowie die Sitten und Gebräuche in der amerikanischen Pionierzeit unter Wahrnehmung aller Interessen der verschiedenen Stilgruppen soll insbesondere verwirklicht werden durch:
a)    Monatliche Zusammenkünfte mit Vorträgen
b)    Förderung und Pflege der persönlichen Kontakte unter den Mitgliedern und Interessenten.
c)    Unterstützung von deutschen Country-Musik Interpreten und Brauchtumsgruppen im Sinne von Punkt 2 des Vereinszweckes.
d)    Veranstaltungen und Besuch von Konzerten und Festivals, Kontakte zu Musikern, Clubs und anderen Vereinen im In- und Ausland, welche ähnlich gelagerte Ziele verfolgen
d)    Beschaffung von Informationen aus fundierten Quellen und zusätzliche Informationen in Form der Clubzeitung „Paradise Country Newes" für Mitglieder und Interessenten.
4.    Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a)    Die Jahresbeiträge der Mitglieder
b)    Freiwillige Spenden
c)    Erträge aus Vereinsveranstaltungen und Vereinsanlässen
d)    Zinsen aus dem Vereinsvermögen
5.    Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3    Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts werden.
2.    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3.    Personen, welche sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit und haben bei allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.


§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ab diesem Zeltpunkt sind diese auch in den Vorstand und in den Vereinsausschuß wählbar. Sind Kandidaten bei einer Wahl nicht persönlich anwesend, so muß deren schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme einer Wahl vorliegen.
2.     Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen sechs Tage zuvor beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beatung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins erlischt auch jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.


§ 5    Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
a)    Der Austritt  kann jederzeit erfolgen,jedoch befreit er nicht von der Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Geschäftsjahr.
b)    Mitglieder, welche die Interessen des Vereins in irgendeiner Weise schädigen und dies trotz Verwarnung durch den Vorstand nicht einstellen, können durch Beschluß des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vereinsausschuss entscheidet dabei mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
c)    Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.
a)    Ebenso erfolgt der Ausschluß bei Nichtbezahlung des Beitrages nach erfolgter schriftlicher Mahnung.


§ 6    Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
            1. Der Vorstand
    2. Der Vereinsausschuß
    3. Die Mitgliederversammlung

    
§ 7    Verwaltung des Vereins, Vorstand und Vereinsausschuß

1.    Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und d e,m Vereinsausschuß.
2.    Den Vorstand bilden der Präsident und der Vizepräsident. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 426 BGB vom Präsident und dem Vizepräsident, je allein, vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Vizepräsident nur im Verhinderungsfalle des Präsidenten zur Vertretung berechtigt ist.
3.    Bei Rechtsgeschäften, welche den Verein mit mehr als 1.000,--DM belasten, ist die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich; bei Beträgen von mehr als 3.000,--DM entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.    Den Vereinsausschuß bilden der Vorstand (Präsident und Vizepräsident), der Schriftführer, der Kassier und bis zu drei Beisitzer. Diese sind im Ausschuß stimmberechtigt.
5.    Der Vereinsausschuß hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Der Vereinsausschuß kann jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.
6.    Alle mit einem Ehrenamt betrauten Personen haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
7.    Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten statt. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Ausschuß-Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8.    Die Beschlüsse des Vorstands und des Vereinsausschusses sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
9.    Vorstand und Vereinsausschuss werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands hat geheim und schriftlich zu erfolgen.
10.    Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so haben die anderen Ausschussmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur 'nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung (nachstehend MV genannt) bildet das oberste Organ des Vereins.
2.    Die ordentliche MV ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
3.    Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Bekanntgabe in der Clubzeitschrift "Paradise Country News" unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.    Außerordentliche MV können jederzeit, wenn es das Interesse des Vereins verlangt, vom Vereinsausschuss oder durch Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Präsidenten als Vertreter des Vereinsausschusses zu richten.
5.    Beschlüsse werden grundsätzlich durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen    ( § 9 Abs. 6 ) und Vereinsauflösung ( § 10 Abs. 2 ) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 (drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Mehrheit von    2/3 (zwei Dritteln) der abgegebenen Stimmen (§ 4 Abs. 2 ),
um zur Beratung und Abstimmung zu kommen.


§ 9    Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.    Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
2.    Die Wahl von zwei Revisoren für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Revisoren haben das Recht, Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen, über das Prüfungsergebnis haben sie der MV Bericht zu erstatten.
3.    Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Kassiers, des Prüfungsberichtes der Revisoren und Erteilung der Entlastung.
4.    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs.3).
5.    Die Festlegung des Jahresbeitrages.
6.    Satzungsänderungen oder Ergänzungen. Bei der Einladung zur MV ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß bezüglich Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
7.    Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
8.    Über jede MV wird eine Niederschrift gefertigt, welche vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.


§ 10    Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2.    Es müssen drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung des Vereins votieren.
3.    Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden, sozialen Zweck zugeführt.
4.    Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 11    Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.



Balzhausen, den 20. März 1993